Meine Einträge in POLAS-HE
(Private Webseite, empfohlen von der Polizeiakademie.)

Hier sind Erklärungen für die Polizei, die evtl. eine Abfrage zu meiner Person durchführen.
Sämtliche Verfahren wurden eingestellt. Ich habe mich niemals strafbar verhalten!

Lesen Sie, um welche Vorwürfe es ging und lernen Sie, Einträge in Ihrem Polizeicomputer POLAS-HE besser zu verstehen:

 

1. "Geldwäsche, Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte."
Eingestellt nach § 170 Abs. 2 StPO

Geldwäsche

Dieses Verfahren wurde aufgrund eines kurzen Zweizeilers durch mich an die Staatsanwaltschaft eingestellt nach § 170 Abs. 2 StPO.
Die Nassauische Sparkasse erstattete im Jahr 2008 (!) aufgrund eines hohen Überweisungsbetrages eine Geldwäscheverdachtsanzeige.
Es wurde vermutet, meine Firma wasche für eine andere Firma Geld. So genau habe ich das auch nicht verstanden, aber der Vorwurf war so absurd,
dass die Staatsanwaltschaft Darmstadt den Fall sofort gem. § 170 Abs. 2 StPO einstellte!

 

2. "Tankbetrug"
Eingestellt nach § 170 Abs. 2 StPO

Es wurde am 3.8.2016 mit einem meiner Firmenwagen (VW Golf) zu 20,- Euro getankt.

Zu diesem Zeitpunkt am 3.8.2016 war ich auf Ibiza:

Ich tankte tatsächlich zu diesem Zeitpunkt hier ca. 1.000 Liter, was den Nachmittag reichte:

Ohne überheblich wirken zu wollen: Jeder weiß, dass ich nicht zu 20,- Euro tanke. Es ist schon etwas mehr.

Verfahren wurde sofort eingestellt!

 

3. "Untreue":
Es lag keine Straftat vor. Anklage durch Landgericht Frankfurt nicht zugelassen!

Es ist nicht strafbar, von seinem Firmenkonto Geld abzuheben und dieses in die Firmenkasse einzuzahlen.
Es handelte sich um absurde Ermittlungen mit teurem Ausgang für die Staatskasse:

Sämtliche Verfahrenskosten und Anwaltskosten wurden mir erstattet!

 

4. "Tankbetrug" Nummer 2 an meiner Stamm-Tankstelle:
Eingestellt nach § 170 Abs. 2 StPO

Ich tankte am 10.7.2017 nachts ganz alleine an der Esso-Tankstelle auf der Hanauer Landstraße in Frankfurt.
Dort tanke ich regelmäßig.

Ich kaufte noch für knapp 50,- Euro Eis am Stil!

Der Tankwart hatte vergessen, außer dem Langnese-Eis (Magnum, Eiskonfekt usw.) das Benzin
mit einzubuchen und ich habe es bei der Kartenzahlung nicht bemerkt. Ich habe einfach
nur die PIN eingegeben und gar nicht auf den Betrag geachtet.
(Ohne Lesebrille ist der Betrag für mich auch kaum erkennbar und ich vertraue dem Tankwart immer.)

Beispiele aus dem Sommer 2017: Esso Tankstelle Hanauer Landstraße Frankfurt - ich zahle immer mein Benzin:

Das Verfahren wurde selbstverständlich sofort nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.

 

5. "Unerlaubter Umgang mit Abfällen":
Proforma nach § 153a StPO gegen 200,- Euro eingestellt. Keine Straftat!

Ein besonders bemerkenswerter Fall! Nach einem Großbrand, den 120 Feuerwehrleute löschten, blieb eine komplette Lagerhalle in Schutt und Asche.
Das eingestürzte Dach war uralt. (Eternit) Die Halle war 1000 QM groß, der Inhalt leider nicht versichert:

Der Vorwurf: Ich hätte nicht "rechtzeitig" den Schutt beseitigen lassen. Vergehen nach § 326 StGB.

1. Das Grundstück war von der Polizei, Feuerwehr usw. noch nicht freigegeben.

2. Die Versicherung hat noch monatelang Gutachter geschickt. Ich durfte gar nichts anfassen oder betreten.

3. Ich konnte die Halle gar nicht betreten. Einsturzgefahr.

4. Als die Versicherung sich nach ca. 4 Monaten und harten Kämpfen mit Anwälten endlich vertragsgemäß bereiterklärte, die Räumung zu bezahlen wurde aufgeräumt.
(Das Problem war wohl, dass die Halle versichert war, aber nicht der Inhalt. Ich verlor Ware zum Einkaufswert von ca. 800.000,- Euro)

5. Evlt. läuft hier noch ein Ermittlungsverfahren gegen die Versicherung, die für die Verzögerung verantwortlich war.

 

Es handelte sich um einen krassen Vorwurf. Nur um das Ganze abzuschließen und meine Ruhe zu haben erklärte ich mich mit einer Zahlung von lediglich

200,- Euro an eine gemeinnützige Einrichtung

einverstanden, dieses sinnlose Verfahren nach § 153a StPO beenden zu lassen. Der Richter musste keinen Freispruch schreiben, alle waren glücklich!

 

 

6. Beihilfe zu unerlaubtem Aufenthalt nach ungeklärter Einreise (1991):
Einstellung gemäß § 153 Abs. 1 StPO.

Ich traf in Frankfurt einen alten Bekannten. Er war unheilbar krank und hatte 10 oder 20 Liter Wasser im Bauch.
Er war in ärztlicher Behandlung, aber man konnte sein Leben nur etwas verlängern.

Aufgrund einer Lungenembolie war Herz und Lunge so kaputt, dass die Ärzte sich wunderten, dass er es noch in die Innenstadt schaffte,
wo er sich von Almosen ernährte bei befreundeten Gastwirten.

Ich brachte ihn zu Ärzten und letztendlich in das Bad Homburger Krankenhaus.

Nach dem Aufenthalt konnte er sogar wieder 500 Meter alleine laufen. Aber er hatte keine Bleibe und wäre auf der Straße gestorben.
Somit mietete ich für ihn auf der Berger Straße in U-Bahn-Nähe eine 1-Zimmer-Wohnung, kaufte Bett, Kühlschrank, Fernseher.

Leider ist er nach einigen Monaten in der Wohnung gestorben. Aber er hatte nochmal eine schöne Zeit in seinem Leben.
Zu seiner Beerdigung kamen ca. 100 Menschen aus Frankfurt, die ihn sehr mochten! Er war stadtbekannt!

Nach seinem Tod wurde dann gegen mich ermittelt, ich würde einem Ausländer den "illegalen Aufenthalt" ermöglichen.
Er lebte seit über 30 Jahren in Frankfurt. Mir ging es nur darum, sein Leben zu retten!

Das Verfahren wurde wegen Geringfügigkeit gem. § 163 Abs. 1 StPO eingestellt.
Man hat (angeblich) keinen juristischen Anspruch, diese Einstellung abändern zu lassen auf § 170 Abs. 2 StPO.

 

7. Verstoß nach dem Wertpapierhandelsgesetz:
Eingestellt nach § 170 Abs. 2 StPO

Dieses Verfahren dürfte wohl das verückteste von allen Verfahren der letzten Jahre im Raum Frankfurt sein.
Denn außer auf dem Deckblatt der Akte erscheint mein Name nirgends in der Akte.
Es wurde niemals gegen mich wegen dieses genannten Vorwurfs ermittelt. Es hat mich einfach nur irgendein Polizist in den Computer eingegragen.

Das Verfahren wurde eingestellt nach § 170 Abs. 2 StPO. Übrigens gegen alle anderen, die in der Akte standen, ebenfalls.
Es lag also nicht einmal eine Straftat vor.

 

Zusammenfassung:

Aktuell befinden sich im Polizeicomputer POLAS-HE zu meiner Person 7 Einträge.
Zwecks Fortbildung für die Polizei habe ich diese Fälle hiermit aufgelistet.
Sämtliche Akten zu den Fällen habe ich für Interessierte gesichert.

Somit wurde sieben Mal ermittelt! Ergebnis: Immer unschuldig. Kein Problem! Das ist die Pflicht der Ermittlungsbehörden.

Aber: Dass diese Einträge nicht aus POLAS-HE gelöscht werden ist meines Erachtens rechtswidrig.

Es heißt nämlich immer "bereits in Erscheinung getreten, auch wenn man sich überhaupt nicht strafrechtlich verhalten hat.


ES BLEIBT IMMER ETWAS HÄNGEN!

 

POLAS-HE - lesen und verstehen.